Entgegen viel verbreiteter Meinungen sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen!
Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt eine ganz besondere Verantwortung, sodass der Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt.
Wir sehen die §11-Genehmigung, Abs. 1 Nr. 5 TSchG als besonderes Prädikat an und tun alles, um Tieren in Not zu helfen.