Transparenz

Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz

Entgegen viel verbreiteter Meinungen sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen! 

Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt eine ganz besondere Verantwortung, sodass der Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt.

Wir sehen die §11-Genehmigung, Abs. 1 Nr. 5 TSchG als besonderes Prädikat an und tun alles, um Tieren in Not zu helfen.

 

 

 

 

 

Unsere Tätigkeitsberichte

Tätigkeitsbericht 2022
Größe: 128 Kb
Version: 02/2023

Tätigkeitsbericht 2021
Größe: 66 kB
Version: 02/2022

Tätigkeitsbericht 2020
Größe: 162 kB
Version: 02/2021